Kein Kongress hat es jemals für angebracht gehalten, die Verfassung zu ändern, um Fragen im Zusammenhang mit der Ehe anzugehen. Es war weder eine Verfassungsänderung erforderlich, um Polygamie oder Bigamie zu verbieten, noch war eine Verfassungsänderung erforderlich, um ein einheitliches Volljährigkeitsalter für das Verbot von Kinderehen festzulegen.

Kein Kongress hat es jemals für angebracht gehalten, die Verfassung zu ändern, um Fragen im Zusammenhang mit der Ehe anzugehen. Es war weder eine Verfassungsänderung erforderlich, um Polygamie oder Bigamie zu verbieten, noch war eine Verfassungsänderung erforderlich, um ein einheitliches Volljährigkeitsalter für das Verbot von Kinderehen festzulegen.


(No Congress ever has seen fit to amend the Constitution to address any issue related to marriage. No Constitutional Amendment was needed to ban polygamy or bigamy, nor was a Constitutional Amendment needed to set a uniform age of majority to ban child marriages.)

📖 Judy Biggert


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Dieses Zitat verdeutlicht, wie bestimmte gesellschaftliche Fragen, wie das Eherecht und das Reifealter, in der Vergangenheit eher durch Gesetze als durch Verfassungsänderungen geregelt wurden. Es legt nahe, dass Änderungen grundlegenderen oder transformativen Veränderungen vorbehalten sind, während sich gesellschaftliche Normen häufig durch Gesetzgebung und gerichtliche Auslegung weiterentwickeln können. Es unterstreicht die Bedeutung der Anpassungsfähigkeit innerhalb des Rechtssystems und stellt die Frage, ob Verfassungsänderungen für gesellschaftlichen Fortschritt immer notwendig sind. Die Betonung gesetzgeberischer Maßnahmen gegenüber Verfassungsänderungen spiegelt die Stabilität und Entwicklung gesellschaftlicher Werte im Laufe der Zeit wider.

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Januar 02, 2026

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